428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in reduziertem Umfang von Fr. 2‘250.‑ überbunden (3/4 von insgesamt Fr. 3‘000.‑) und wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.‑ zuerkannt (Dispositiv Ziff. 6), da es in einem Anklagepunkt zu einem Freispruch kam. Gegen diese Kostenverlegung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Anschlussberufung erhoben und beantragt die vollumfängliche Kostenüberwälzung ohne jegliche Entschädigungsfolge auf den Beschuldigten. Dieser hat nämlich mit seinem verwegenen und durch nichts zu rechtfertigenden, verkehrswidrigen Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst.