Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 2‘000.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Zusätzlich ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).