Nachdem im Übrigen auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist das angefochtene Urteil im Strafpunkt ohne weiteres zu bestätigen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||| | Zusammenfassung und Kostenregelung | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist.