44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzt. In Bezug auf die Verbindungsbusse hat die Vorinstanz zutreffend die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Nachdem im Übrigen auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist das angefochtene Urteil im Strafpunkt ohne weiteres zu bestätigen.