Die Vorinstanz hat vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gestützt auf das Erwerbseinkommen des Beschuldigten richtig bemessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f.). Hierauf kann verwiesen werden, nachdem der Beschuldigte dagegen vor Obergericht keine Einwendungen vorgetragen und die Verdienstangaben im erstinstanzlichen Entscheid als nach wie vor aktuell bestätigt hat. Ebenso hat die Vorinstanz im Lichte von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzt.