106 Abs. 3 StGB). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Die Strafgerichtskommission hat im angefochtenen Entscheid die für die Strafzumessung massgeblichen Faktoren berücksichtigt und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | c) Die Vorinstanz hat vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gestützt auf das Erwerbseinkommen des Beschuldigten richtig bemessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f.).