Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Strafzumessung ergriffen; die vorinstanzlich festgelegte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 500.‑ kann daher vom Obergericht nicht mehr verschärft werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Innerhalb der eben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 StGB).