Bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet Art. 90 Abs. 2 SVG einen Strafrahmen von in der Regel sechs Monaten bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Strafzumessung ergriffen;