Der Rechtsvertreter hat im Berufungsverfahren, wie schon in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz, erneut beantragt, es sei ein „Bericht zum zeitlichen Aufwand für die Fahrt eines Krankenwagens vom Kantonsspital Glarus nach Ziegelbrücke und zurück inklusive Patientenaufnahme“ einzuholen. Anlässlich der Berufungsverhandlung unterstrich er die Notwendigkeit dieser Abklärung noch mit dem zusätzlichen Argument, dass der „Pikettdienst im Spital ja nicht bereits im Krankenwagen sitze“; allenfalls sei auch „das Spitalauto“ am betreffenden Abend bereits anderweitig im Einsatz gestanden und wäre womöglich kein zweiter Krankenwagen verfügbar gewesen. Dieser Beweisantrag ist geradezu hanebüchen.