17 StGB rechtfertigen. Demzufolge hat die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Punkt zu Recht schuldig gesprochen und ist die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Der Rechtsvertreter hat im Berufungsverfahren, wie schon in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz, erneut beantragt, es sei ein „Bericht zum zeitlichen Aufwand für die Fahrt eines Krankenwagens vom Kantonsspital Glarus nach Ziegelbrücke und zurück inklusive Patientenaufnahme“ einzuholen.