Damit aber steht fest, dass der Beschuldigte am betreffenden Abend die vermeintliche Gefahr für das Leben seines Sohnes auf andere Weise hätte abwenden können als durch seine verwegene und gemeingefährliche Fahrt von Niederurnen nach Glarus. Die einzige adäquate und zugleich vernünftige Möglichkeit zur Gefahrenabwendung hätte darin bestanden, den Notfalldienst zu avisieren. Weil daher die Gefahr anders als durch den Selbsttransport wider alle Verkehrsregeln hätte abgewendet werden können, lässt sich der vom Beschuldigten bei der Durchfahrt in Näfels begangene grobe Verstoss gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs nicht gestützt auf Art. 17 StGB rechtfertigen.