Der verletzte Jüngling hätte in der Folge noch vor Ort erstversorgt werden können. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, „ist es schliesslich gerade Sinn und Zweck eines Krankentransportwagens, in derartigen Fällen aufzubrechen und dem Patienten die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen“. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.4.— a) Damit aber steht fest, dass der Beschuldigte am betreffenden Abend die vermeintliche Gefahr für das Leben seines Sohnes auf andere Weise hätte abwenden können als durch seine verwegene und gemeingefährliche Fahrt von Niederurnen nach Glarus.