Von der Ortschaft Niederurnen führt eine gut ausgebaute Hauptstrasse nach dem knapp 12 km entfernten Glarus, wo sich das nächstgelegene Spital befindet. Hätte daher der Beschuldigte umgehend die Notfallnummer 144 angerufen, wäre das mit Blaulicht und Sirene ausgestattete Krankenauto mit Bestimmtheit rascher und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Niederurnen gewesen (siehe dazu Art. 27 Abs. 2 SVG) als der Beschuldigte umgekehrt in Glarus. Der verletzte Jüngling hätte in der Folge noch vor Ort erstversorgt werden können.