Nach allgemeiner Erfahrung indiziert bei Kopfverletzungen in erster Linie ein Verlust des Bewusstseins eine akute Lebensbedrohung. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.3.— a) Wird die unmittelbare Lebensgefahr bejaht, bedeutet dies alleine aber noch nicht, dass der Beschuldigte deswegen zu seiner rasanten Fahrt mit dem Sohn ins Spital nach Glarus unter Missachtung zentraler Verkehrsregeln befugt war. Diese Fahrweise war ihm gestützt auf Art. 17 StGB nur gestattet, falls der vermeintlichen Lebensgefahr des Sohnes nicht anders als durch den mit dem eigenen PW durchgeführten Notfalltransport wirksam hätte begegnet werden können.