| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | cc) Das Gericht vermag diese Einschätzung nicht umzustossen und anerkennt hinsichtlich der Verletzung des Knaben eine Gefahrenlage im Sinne von Art. 17 StGB, auch wenn Zweifel zurückbleiben. Denn immerhin war der Knabe stets bei Bewusstsein und hat geschrien. Nach allgemeiner Erfahrung indiziert bei Kopfverletzungen in erster Linie ein Verlust des Bewusstseins eine akute Lebensbedrohung.