| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | bb) Gemäss einem in der Untersuchung eingeholten Bericht des Kantonsspitals Glarus bestand für den Buben aufgrund der Kopfverletzung keine Lebensgefahr; indes habe aus ärztlicher Sicht ein Laie nicht erkennen können, dass tatsächlich keine Gefahr für das Leben des Kindes vorlag. Mit anderen Worten wird somit von ärztlicher Warte aus dem Beschuldigten attestiert, er habe unmittelbar nach dem Unfall davon ausgehen dürfen, das Leben seines Sohnes sei aufgrund der Kopfverletzung akut bedroht. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | cc)