| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | aa) Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ist daher entscheidend, ob angesichts der konkreten Umstände des Unfalls, bei welchem dem Knaben eine an die Wand angelehnte Steinplatte an den Kopf prallte und er sich eine offene Kopfwunde zuzog, ein verständiger Dritter gleich wie der Beschuldigte erwogen hätte, der Jüngling schwebe in Lebensgefahr. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | bb) Gemäss einem in der Untersuchung eingeholten Bericht des Kantonsspitals Glarus bestand für den Buben aufgrund der Kopfverletzung keine Lebensgefahr;