| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Das Gericht hat im Einzelfall aufgrund der gegebenen Situation zu beurteilen, inwiefern für ein Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr bestanden hat, zu deren Abwehr im Lichte von Art. 17 StGB unter Umständen eine strafbare Handlung zulässig war. Es hat sich dabei in die Lage eines verständigen Dritten zu versetzen und sich zu fragen, wie dieser in der damaligen Lage des Täters reagiert hätte (BSK-seelmann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 17 StGB N 4; Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N 3). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | aa)