| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung, nach seiner Einschätzung habe an jenem Abend für seinen damals zweijährigen Sohn akute Lebensgefahr bestanden, weil ihm eine rund 30 kg schwere Steinplatte an den Kopf gekippt sei und er sich dabei eine mehrere Zentimeter lange, klaffende und stark blutende Wunde oberhalb der Stirn zugezogen habe. In der Untersuchung erwähnte der Beschuldigte, die Wunde sei so tief gewesen, dass man den Schädelknochen gesehen habe. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b)