Begeht jemand eine strafbare Handlung, so bleibt er gemäss Art. 17 StGB straflos, wenn er mit seiner Tat ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr, zu retten trachtet und er dadurch höherwertige Interessen wahrt. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a)