Denn jenes andere Fahrzeug wäre in einem leichten Bogen, und nicht quasi in einem rechten Winkel, von der Bahnhofstrasse her in die Hauptstrasse eingefahren. Weil die Kollisionswahrscheinlichkeit an der betreffenden Stelle derart offensichtlich war, ist auf den vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag nicht einzutreten. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.3.— Damit steht als Ergebnis fest, dass der Beschuldigte dadurch, dass er auf der Höhe von „Josy’s Bistro“ in Näfels zum Überholen zwei Verkehrsinseln links umfuhr, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV beging.