SVG hat er ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens durchaus bewusst, führte er doch in der Untersuchung und an der Berufungsverhandlung selber aus, er habe das eingegangene Risiko einschätzen können (siehe dazu auch BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Allein damit aber gab er sich zumindest in grobfahrlässiger Weise einer Illusion hin und offenbarte gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine offenkundige Rücksichtslosigkeit.