Anhaltewegs [Reaktions- und Bremsweg]: http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Aus alledem folgt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver eine akut erhöhte abstrakte Gefahr schuf und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beging. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | cc) Den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG hat er ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt.