Als daher der Beschuldigte in Bezug auf ein allenfalls einbiegendes Fahrzeug sozusagen blind auf der Gegenfahrbahn in den Bereich der Einmündung gelangte, wäre es ihm selbst bei Tempo 50 nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine verhängnisvolle Frontalkollision mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben abzuwenden. Indem er aber gar mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, waren die Verletzungsgefahren bei einer Kollision ungleich grösser und wäre zudem die Abbremsstrecke noch länger gewesen und hätte er daher bereits in umso grösserer Distanz zur Einmündung nicht mehr rechtzeitig auf das unverhoffte Auftauchen eines anderen Fahrzeuges reagieren können (siehe zur Länge des