75 Abs. 3 SSV), in die Hauptstrasse eingefahren. Der Beschuldigte aber hätte das einbiegende Fahrzeug, da ihm die Sicht auf die Bahnhofstrasse durch ein Eckhaus unmittelbar bei der Einmündung verdeckt war, frühestens bemerken können, als dieses bereits auf die Hauptstrasse eingebogen wäre. Als daher der Beschuldigte in Bezug auf ein allenfalls einbiegendes Fahrzeug sozusagen blind auf der Gegenfahrbahn in den Bereich der Einmündung gelangte, wäre es ihm selbst bei Tempo 50 nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und eine verhängnisvolle Frontalkollision mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben abzuwenden.