Eine noch grössere Gefahr bestand sodann, zweitens, in Bezug auf ein Fahrzeug, welches just in dem Moment, als der Beschuldigte am Überholen war, aus der Bahnhofstrasse nach rechts in die Hauptstrasse in Richtung Niederurnen eingebogen wäre. Der Lenker dieses anderen Fahrzeug hätte sich auf der Anfahrt zur Hauptstrasse nach links vergewissert, dass von Glarus her kein Fahrzeug nahte und wäre dann, ohne bei der Wartelinie noch anhalten zu müssen (weisse Dreiecke, siehe Art. 75 Abs. 3 SSV), in die Hauptstrasse eingefahren.