Die erhöhte Gefahr einer Kollision mit anderen Fahrzeugen bestand gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen hätte eines der vorausfahrenden Fahrzeuge von der Hauptstrasse nach links in die Bahnhofstrasse abzweigen können und wäre dann vom Beschuldigten, welcher auf der Gegenfahrbahn überholte, seitlich erfasst worden. Eine noch grössere Gefahr bestand sodann, zweitens, in Bezug auf ein Fahrzeug, welches just in dem Moment, als der Beschuldigte am Überholen war, aus der Bahnhofstrasse nach rechts in die Hauptstrasse in Richtung Niederurnen eingebogen wäre.