Dabei herrschte in der Fahrtrichtung des Beschuldigten reger Verkehr; denn nur weil er zuvor auf andere, in korrektem Tempo fahrende Fahrzeuge aufgeschlossen hatte, sah er sich überhaupt erst zu seinem verwegenen Überholmanöver veranlasst. Bei diesem Manöver bestand die akute Gefahr eines Verkehrsunfalls; es ist letztlich nur dem Zufall zuzuschreiben, dass es nicht zu einer Kollision mit möglichen schweren Verletzungsfolgen gekommen ist. Die erhöhte Gefahr einer Kollision mit anderen Fahrzeugen bestand gleich in zweifacher Hinsicht.