34 SVG) ist eine grundlegende Vorschrift im Strassenverkehr; würde es nicht generell befolgt, wäre der Fahrverkehr vorab bei nicht richtungsgetrennten Fahrbahnen mit Gegenverkehr eine höchst unfallträchtige Angelegenheit. Erst recht aber ist das Gebot des Rechtsfahrens strikte zu befolgen, wenn sich, wie im Dorfzentrum von Näfels, im Anfahrtsbereich zu einer Strassenverzweigung in der Fahrbahnmitte Verkehrsinseln befinden (Art. 7 Abs. 3 VRV). Diese bezwecken aufgrund der an dieser Stelle sehr anspruchsvollen Strassenanlage mit Fussgängerstreifen, Einspurstrecke und Einmündungsbereich auf engstem Raum eine möglichst gefahrlose Verkehrsabwicklung.