Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Inwiefern im Einzelfall eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wurde, hängt nicht von der Art der Verkehrsregel ab, sondern von den konkreten Umständen, unter denen sie verletzt worden ist (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 15). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | c) aa) Das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG) ist eine grundlegende Vorschrift im Strassenverkehr;