Insofern habe er keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, sondern lediglich eine einfache Regelwidrigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche zudem aufgrund seiner damaligen Notstandssituation straflos bleibe. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) aa) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.