Der Beschuldigte macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, er sei beim fraglichen Überholen ein kalkuliertes Risiko eingegangen, indem er die Verkehrslage gut habe überblicken und insbesondere auch auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Gegenfahrbahn rechtzeitig hätte reagieren bzw. diesen selbst noch auf der linken Fahrbahn ohne weiteres hätte kreuzen können. Insofern habe er keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, sondern lediglich eine einfache Regelwidrigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, welche zudem aufgrund seiner damaligen Notstandssituation straflos bleibe.