Vorliegend erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen seines Überholmanövers innerorts in Näfels links an zwei Verkehrsinseln vorbei für schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte macht in seiner Berufung sinngemäss geltend, er sei beim fraglichen Überholen ein kalkuliertes Risiko eingegangen, indem er die Verkehrslage gut habe überblicken und insbesondere auch auf das Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Gegenfahrbahn rechtzeitig hätte reagieren bzw. diesen selbst noch auf der linken Fahrbahn ohne weiteres hätte kreuzen können.