| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Wer Verkehrsregeln missachtet, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend erkannte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen seines Überholmanövers innerorts in Näfels links an zwei Verkehrsinseln vorbei für schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.