Dieser Urteilspunkt ist in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Obergericht nicht mehr zugänglich, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt zurückgezogen hat (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 401 StPO). Allein dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit des Überholmanövers links an den Verkehrsinseln vorbei ebenso auch der Umstand zu beachten ist, dass der Beschuldigte dabei erheblich zu schnell gefahren ist. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.2.— a)