Weil demnach in der Beurteilung der Vorinstanz nur eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vorlag, erachtete sie den Beschuldigten in diesem Punkt für nicht strafbar, da sie ihm attestierte, er habe sich bei seiner Fahrt mit dem verletzten Sohn ins Spital nach Glarus in einer vermeintlichen Notstandssituation befunden. Explizit sprach sie ihn daher vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit frei. Dieser Urteilspunkt ist in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Obergericht nicht mehr zugänglich, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt zurückgezogen hat (Art. 437 Abs. 1 lit.