| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | cc) Im Übrigen ist ebenso die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, der Beschuldigte habe im Bereich von „Josy’s Bistro“ mit übersetztem Tempo überholt, wobei aber – „in dubio pro reo“ ‑ die Geschwindigkeitsüberschreitung weniger als 25 km/h betragen habe. Weil demnach in der Beurteilung der Vorinstanz nur eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vorlag, erachtete sie den Beschuldigten in diesem Punkt für nicht strafbar, da sie ihm attestierte, er habe sich bei seiner Fahrt mit dem verletzten Sohn ins Spital nach Glarus in einer vermeintlichen Notstandssituation befunden.