| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) aa) Innerhalb von Ortschaften darf, selbst bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h gefahren werden (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV). Als der Beschuldigte die beiden Verkehrsinseln links umfuhr, um die vor ihm in angepasster Geschwindigkeit fahrenden Autos zu überholen, lag sein Fahrtempo wesentlich über 50 km/h. Die vier Polizeibeamten, welche von der Gartenwirtschaft von „Josy’s Bistro“ aus den Überholvorgang beobachtet hatten, rapportierten eine „massive“ Geschwindigkeitsüberschreitung.