| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) In der Polizeianzeige wurde dem Beschuldigten angelastet, dass er an allen drei Verkehrsinseln links vorbeigefahren sei. Die Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten ‑ und damit auch für das Obergericht verbindlich ‑ davon ausgegangen, er habe sein Überholmanöver noch vor der Insel nach der Verzweigung abgeschlossen gehabt und habe diese daher nicht mehr links umfahren. Allerdings hat die Vorinstanz unpräzis festgehalten, dass der Beschuldigte zuvor auf der Höhe von „Josy’s Bistro“ nur an einer Verkehrsinsel links vorbeigefahren sei.