84 Abs. 3 StPO). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||| | Materielle Ausführungen | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1.— Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf seiner rasanten Fahrt ins Kantonsspital nach Glarus im Dorfzentrum von Näfels, kurz vor „Josy’s Bistro,“ zu einem Überholmanöver ansetzte. Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht noch die folgende Klarstellung anzubringen: | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | a)