| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 13. Dezember 2013 statt. Am 24. Januar 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus den nachfolgenden Überlegungen vollumfänglich ab, während es die Anschlussberufung in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenregelung guthiess. Der vorliegende Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO).