Aufgrund des Teilfreispruchs wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3‘000.‑ dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¾ auferlegt; zudem sprach die Strafgerichtskommission ihm aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 500.‑ zu (Dispositiv Ziff. 4‑6). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 4.— a) Dagegen erhob der Beschuldigte am 4. Oktober 2013 fristgerecht Berufung, nachdem er den Weiterzug zuvor rechtzeitig schon bei der Vorinstanz angemeldet hatte. Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge fristgerecht Anschlussberufung. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b)