Hingegen sprach sie ihn vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der ebenfalls eingeklagten überhöhten Fahrgeschwindigkeit frei (Dispositiv Ziff. 2). Zufolge der groben Verkehrsregelverletzung wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.‑, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.‑, welche bei Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt würde (Dispositiv Ziff. 3). Aufgrund des Teilfreispruchs wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3‘000.‑ dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¾ auferlegt;