| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts befand mit Entscheid vom 14. August 2013, der Beschuldigte habe dadurch, dass er unmittelbar vor der Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse zum Überholen links an einer Verkehrsinsel [recte: an zwei Inseln] vorbeifuhr, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV begangen. Hingegen sprach sie ihn vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der ebenfalls eingeklagten überhöhten Fahrgeschwindigkeit frei (Dispositiv Ziff.