Sie verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.‑ bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens (Dispositiv Ziff. 2‑5). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Auf Einsprache des Beschuldigten hin, überwies die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift (siehe Art. 356 Abs. 1 StPO) dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | b)