Darin erkannte sie ihn für schuldig einerseits der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Links-Vorbeifahrens an einer Verkehrsinsel (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV) und andererseits der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.‑ bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens (Dispositiv Ziff.