| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv Ziff. 5 und Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei diesem auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten auch im Verfahren vor Obergericht. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| |