Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sei nach strafprozessualer Vorschrift vorzunehmen.“ | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | B. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2013 sowie den Ausführungen des Staatsanwalts an der Verhandlung vom 13. Dezember 2013): | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, und es seien Dispositiv Ziff. 1‑3 des angefochtenen Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus zu bestätigen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.