Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger B.______ zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.―, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.―, bei schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sei nach strafprozessualer Vorschrift vorzunehmen.“