„ 1. Es seien die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Dispositivs im Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 14. August 2013 vollumfänglich aufzuheben. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger B.______ vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV vollständig freizusprechen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.